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Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackierhandwerk im Rhein-Main-Gebiet

Ich stehe Ihnen gerne als Sachverständiger und Gutachter bei Problemen im Maler- und Lackiererhandwerk zur Seite. Sie können mich als Privatperson, Unternehmen oder ausführender Malerbetrieb beauftragen.

Bei einer schnellen, zielorientierten und außergerichtlichen Lösung kann ich Sie bestens unterstützen. Selbstverständlich werde ich auch vom Gericht als Sachverständiger mit in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden Themen betraut.

Bereiche des Sachverständigen für das Handwerk Maler & Lackierer

Die Handwerkskammer Wiesbaden hat mich im Jahre 2009 als Sachverständigen für das Maler- und Lackiererhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt. Ich kann Ihnen somit kompetent bei der Lösung Ihrer Probleme in den folgenden Bereichen helfen. In diesen Bereichen des Maler- und Lackierer Handwerks kann ich Ihnen meine Unterstützung anbieten:

– Malerarbeiten, Lackiererarbeiten, Tapezierarbeiten
– Wand-, Decken und Bodengestaltungen
– Fassadengestaltung- und sanierung
– Innen- und Außenputze
– WDVS
– Trockenbauarbeiten
– Vergoldungen
– Schimmelpilzbildungen
– Feuchtigkeitsschäden

Ich unterstütze Sie gerne und freue mich über Ihre Anfrage!

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Sie benötigen einen Sachverständigen?

Als Sachverständiger bin ich besonders prädestiniert für Leistungsbewertungen und -abnahmen, Mängelfeststellungen, Beratungs- und Schlichtungsgespräche sowie Gutachten.

Ziel sollte eine außergerichtliche Einigung sein, damit Ihr Problem so schnell und kostengünstig wie möglich gelöst werden kann!
Hört sich gut an? Dann melden Sie sich bei mir! Absolut unabhängig und unparteiisch!

Sachverständiger & Gutachter Leistungen

Das Ergebnis von Kundenzielen hat für mich oberste Priorität.

  • Gerichtsgutachten, Schiedsgutachten, Privatgutachten und Schimmelgutachten
    sowie Selbstständiges Beweisverfahren

  • Beratung in allen oben angegebenen Bereichen

  • Leistungsbewertungen und -abnahmen sowie Erstellung von Leistungsbeschreibungen

  • Schadensanalyse, Sanierungslösungen und Beschreibung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen

  • Bauteilfeuchtemessungen, Schimmelpilzanalyse und Bewertung

  • Labortechnische Materialuntersuchungen

  • Aufmaßprüfungen und Rechnungsprüfungen

  • Kostenkalkulationen, Ermittlung von Sanierungs- und Mängelbeseitigungskosten
    sowie Wertminderungen

  • Überwachungsleistungen

  • Fertigstellungsbescheinigungen

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wissenswertes

Wissenswertes

Sachverständiger

Wer ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Die Pflichten eines Sachverständigen:

Die öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen unterliegen vor und während des Bestellungszeitraums einer strengen  Weiterbildungsverpflichtung. Diese wird unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften überwacht.

Sachverständige leisten einen Eid, dem sie verpflichtet sind.

Die Sachverständigen sind nicht nur während der eigentlichen Gutachtertätigkeit sondern während der gesamten Zeit ihrer Bestellung zu Objektivität und Neutralität verpflichtet.

Die Vereidigung berechtigt den Sachverständigen das Siegel der Handwerkskammer zu führen.

Von Gerichten wird der Sachverständige bevorzugt als Gerichtsgutachter beauftragt!

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Jeder, z. B. Meister oder Techniker, darf sich Sachverständiger nennen, wenn er es meint, in einem oder mehreren Gewerken sachverständig zu sein.

Vorteil der öffentlichen Bestellung:

Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die „öffentliche Bestellung“ vor.  Die öffentlich bestellten und vereidigten (ö. b. u. v.) Sachverständigen unterscheiden sich hierbei deutlich von den selbsternannten Sachverständigen. Es erhalten nur Fachleute mit besonderer Qualifikation die öffentliche Bestellung.

Persönliche Voraussetzung eines Sachverständigen:

– Persönliche Eignung
– Nachweis von überdurchschnittlichem Wissen und Können (besondere Sachkunde)
– Fähigkeit Gutachten zu erstellen
– Geordnete wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse
– Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erstellen

Beweisverfahren

Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren?

Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei vom Gericht angeordnet werden. Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, muss der Antrag bei dem Gericht gestellt werden, dass nach Darlegung der Antragstellerseite in der Hauptsache zuständig wäre. Voraussetzung ist die Zustimmung des Gegners oder die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels.

Das selbstständige Beweisverfahren folgt vier Punkten:

1) Prozessvermeidung
2) Beschleunigung des Rechtsstreites
3) Beweissicherung
4) Beeinflussung der Verjährung

Beweismittel – Beweiserhebung – Beweisverfahren

Soll ein selbstständiges Beweisverfahren mit Einschaltung eines Sachverständigen durchgeführt werden, ist die Voraussetzung die Zustimmung des Gegners oder die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels. Z.B.  bei weiterlaufenden Baumaßnahmen, dass durch den Baufortschritt Beweismittel verloren gehen oder die Beweiserhebung erheblich teurer wird. Erforderlich ist dann die Sicherung der Bautenstände und die Klärung von Mängeln an Vorgewerken. Den am Bau beteiligten Personen ist es nicht zuzumuten, den möglicherweise fehlerhaften Zustand weiter zu belassen. Sie brauchen dann nicht das Bauvorhaben bis zur Durchführung des Haupsacheverfahrens zu stoppen.

Das Gutachten, welches in einem selbstständigen Beweisverfahren erstellt wurde, ist auch im Hauptsacheprozess ein gültiges Beweismittel, auf das sich jede der Parteien beziehen kann.

Privatgutachten

Was ist ein Privatgutachten?

Der Sachverständige wird von einer Privatperson mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er wird anders als der gerichtliche Gutachter, nicht durch das Gericht herangezogen. Dementsprechend ist das Privat- oder das Parteigutachten ein im Privatauftrag erstelltes Gutachten.

Zweck des Privatgutachtens:

Privatgutachten haben häufig den Zweck, Streitigkeiten über  Baumängel oder über die Höhe der angemessenen Vergütung, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen um damit weitere hohe Kosten zu vermeiden. Sie werden auch zur Vorbereitung eines Verfahrens und zur Vorlage bei Gericht während eines laufenden Prozesses eingeholt. Das Privatgutachten ersetzt jedoch nicht ein gerichtliches angeordnetes Sachverständigengutachten. Die Entscheidung zu einem vom Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Privatgutachten können erteilt werden von:

– Privatpersonen
– juristischen Personen
– Firmen und Organisationen
– Versicherungen und Verwaltungen
– Verbände und vergleichbare Einrichtungen

Schiedsgutachten

Was ist ein Schiedsgutachten?

Das Schiedsgutachten ist ein Privatgutachten, dessen Ergebnis für beide Seiten eines Streits verbindlich ist. Die Parteien sind mit der Vorlage des Schiedsgutachtens endgültig gebunden. Beide Parteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Streit/Konflikt schlichten soll. Keine andere Person  ist von ihrem Amt und von ihrer beruflichen Erfahrung her besser für diese besondere verantwortungsvolle Aufgabe gerüstet als ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, zu dessen Alltag es gehört, Streitfragen mit Autorität zu klären.

Ablauf bei einem Schiedsgutachten:

Die Parteien schließen untereinander einen formlos gültigen Vertrag, in welchem sie den Gegenstand der Begutachtung, also die Beweisfragen, festlegen. Sie einigen sich auf einen Sachverständigen und bestimmen die Verbindlichkeit der zu treffenden Feststellung, nämlich die Bindungswirkung des Gutachtens (Schiedsgutachterklausel). Danach erfolgt ein weiterer Vertrag mit der Sachverständigen. Das Schiedsgutachten muss objektiv , unparteilich  und sorgfältig erstellt sein.

Wann ist ein Schiedsgutachten sinnvoll:

Es wird üblicherweise in den Fällen vorgesehen, in denen ein Vertragsverhältnis abzuwickeln ist und die Parteien sich nicht über die Beurteilung einer Werkleistung oder das Vorliegen und die Höhe eines Schadens einigen können. Das Schiedsgutachten bindet sowohl die Parteien als auch im Regelfall das Gericht.

Schimmelgutachten

Was ist ein Schimmelgutachten?

Wann ist ein Schimmelgutachten sinnvoll:

Dem Auftreten von Schimmelpilzen in Gebäuden wird zunehmend mehr Beachtung geschenkt. Dabei ist die Ursachenermittlung und Historie über des Auftretens von elementarer Bedeutung.

In einigen Fällen kann hierbei eine diagnostische Laborunterstützung zur genaueren Bestimmung der Schimmel- oder Sporenart hilfreich sein. Welche Gründe und Voraussetzungen für das Schimmelpilzwachstum vorliegen, kann über ein Gutachten festgestellt werden.

Ob höhere Feuchte im Innenraum, bauliche Mängel oder falsches Nutzerverhalten dafür verantwortlich gemacht werden muss, wird mit Hilfe spezieller Messmethoden dabei genauestens ermittelt.

Aber auch unvollständige bzw. unsachgemäß beseitigte Wasserschäden oder Restbaufeuchte können das Schimmelpilzwachstum begünstigen.

Für Bewohner von stark schimmelpilz-kontaminierten Wohnbereichen können zahlreiche gesundheitliche Probleme ausgelöst werden (z.B. Allergien, toxische Reaktionen etc.)

Hierbei kann es oftmals von Bedeutung sein den Schimmelpilz vom Sachverständigen genauer bestimmen zu lassen.

Gerichtsgutachten

Was ist ein Gerichtsgutachten?

Sachverständiger bei einem gerichtlichen Verfahren:

Die Aufgaben des in deutschen gerichtlichen Verfahren eingeschalteten gerichtlichen Sachverständigen ergeben sich aus Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags an dessen Einhaltung die Sachverständige streng gebunden ist. Die gerichtlichen Verfahren in denen die Sachverständige tätig wird sind folgende:

1.) Die nach ZPO ausgerichteten Verfahren Zivilprozess
– Freiwillige Gerichtsbarkeit (§15 Abs. 1 FGG)
– Arbeitsgerichtsverfahren (§46 Abs.2 ArbGG)
– Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 98 VwGO)
– Finanzgerichtsverfahren (§82 FGO)
– Sozialgerichtsverfahren (§ 118 SGG)

2.) Die nach der StPO ausgerichteten Verfahren
– weitgehend für das Bußgeld
– sowie das Disziplinarverfahren

Aufgaben des Sachverständigen bei einem Gerichtsverfahren:

Dem gerichtlichen Sachverständigen können in dem jeweiligen Verfahren z.B. die Aufgabenbereiche, Beurteilung von Tatsachen oder Mitteilung von Erfahrungssätzen übertragen werden. Er berichtet über bestimmte Erfahrungen wie z. B. allgemein anerkannte Regeln der Technik, Stand der Wissenschaft und Technik, Ortsüblichkeit von Löhnen.

Der Sachverständige hilft dem sachkundigen Richter bei der Feststellung und Beurteilung von Tatsachen sowie bei der Vermittlung von Erfahrungssätzen auf ihrem Fachgebiet.

Die Begutachtung wird i.d.R. durch Beweisbeschluss angeordnet. Der Gutachterauftrag wird vom Gericht (Richter oder Staatsanwalt) an den Sachverständigen erteilt.

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Kompetenz

Meine Kompetenz im Maler- und Lackiererhandwerk:

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

Seit 2009

Geschäftsführer der Lacolore-Schilling GmbH

Seit 2000

Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk und staatl. geprüfter technischer Fachwirt für Farbe und Gestaltung (HWK Stuttgart)

2000

Umfangreiche und kontinuierliche Weiterbildungen im Maler & Lackiererhandwerk sowie für die Sachverständigentätigkeit

Meisterschule

1998-2000

Mitglied im Prüfungsausschuss der Maler- und Lackierer-Innung des Wetteraukreises

Seit 1998

Maler & Lackierergeselle

1995-1998

Schwerpunkt:
 Malerarbeiten / Lackiererarbeiten / Tapezierarbeiten / Wand-, Decken und Bodengestaltungen / Fassadengestaltung- und Sanierung / Innen- und Außenputze / WDVS / Trockenbauarbeiten / Vergoldungen / Schimmelpilzbildungen / Feuchtigkeitsschäden

Ausbildung zum Maler und Lackierer

1992-1995

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Wie können Sie mit mir zusammenarbeiten?

Nutzen Sie gerne mein Kontaktformular – ich werde mich schnellst möglichst bei Ihnen melden. Hinterlassen Sie mir in jedem Fall Ihre Telefonnummer, unter der ich Sie am besten erreichen kann. Geben Sie mir bitte auch schon weitere Informationen, worum es sich bei Ihrem Anliegen handelt, damit ich ganz gezielt auf Ihre Anfrage eingehen kann.

Gerne können wir vorab klären, ob Ihr Fall in meinen Zuständigkeitsbereich fällt. Falls nicht, gebe ich Ihnen gerne einen Tipp, welcher Sachverständige bei Ihrem Problem helfen kann.
Ich freue mich über Ihre Anfrage!
Pierre Schilling – Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

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